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BAG 19.02.2019 – 9 AZR 541 / 15: Kein Urlaubsverfall ohne ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers

In Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten auch tatsächlich in die Lage versetzen müssen, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen. Dazu gehört der ausdrückliche und konkrete Hinweis auf den bestehenden Urlaubsanspruch nebst Erklärung, dass dieser bei Nicht-Beantragung verfallen wird. Ob ein solcher Hinweis erfolgt ist, muss im Streitfall der Arbeitgeber beweisen. Abstrakte Hinweise wie Angaben im Arbeitsvertrag oder allgemeine betriebliche Aushänge genügen nicht.