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COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz in Kraft getreten

COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz in Kraft getreten: Die Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands eines Vereins, einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen, ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Das gilt aber nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden durch das Gesetz eingeschränkt.

Das Gesetz ist am 25.03.2020 durch den Bundestag einstimmig angenommen worden, der Bundesrat hat am 27.03.2020 zugestimmt. Das Gesetz ist noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in Kraft getreten.