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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Häufige Fragen in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • Mein Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht mehr – was kann/muss ich tun?

    Natürlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn pünktlich zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn er in der wirtschaftlichen Krise ist oder gar zahlungsunfähig. Wenn nicht nur unerhebliche Lohnrückstände bestehen, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung so lange zurückhalten, bis das Geld gezahlt ist oder sogar sein Arbeitsverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Da in beiden Fällen gewisse Voraussetzungen einzuhalten sind, sollte unbedingt vorher fachanwaltlicher Rat eingeholt werden. Für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlt die Agentur für Arbeit den normalen Nettolohn als Insolvenzgeld; für diesen Zeitraum ist das wirtschaftliche Risiko des Arbeitnehmers also überschaubar. Kritisch wird es, wenn die Lohnrückstände diese zeitliche Grenze zu überschreiten drohen. Dann  muss schnellstens anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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  • Kann mir der Insolvenzverwalter wegen der Insolvenz kündigen?

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers. Arbeitsrechtlich ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. Auch der Verwalter ist an die Regeln des Kündigungsrechts, insbesondere des Kündigungsschutzgesetzes, gebunden. Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind kein Kündigungsgrund. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter nur kündigen, wenn die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vorliegen (u.a. Wegfall eines konkreten Arbeitsplatzes, korrekte Sozialauswahl, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit). Die Durchsetzung einer solchen Kündigung ist in der Praxis gar nicht so einfach.

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  • Was muss ich beim Antrag auf Insolvenzgeld beachten?

    Die Agentur für Arbeit zahlt für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld, soweit der Arbeitgeber die Vergütung nicht mehr gezahlt hat. Erstattet werden alle Entgeltansprüche, für die der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum gearbeitet bzw. einen Rechtsanspruch hat. Darunter fallen z.B. die monatliche Grundvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Annahmeverzugslohn, Provisionen und sogar Aufwendungsersatz. Kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach wie etwa Abfindungen oder Urlaubsabgeltung. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Verfahrens bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden! Der Anspruch besteht grundsätzlich erst nach Insolvenzeröffnung. Allerdings leistet die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss schon vor diesem Zeitpunkt.

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  • Was bedeutet „Insolvenzgeldvorfinanzierung“?

    Ein guter Insolvenzverwalter versucht, das Unternehmen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Ist nicht genügend Geld mehr da, um die Arbeitnehmer zu bezahlen, sind diese unmotiviert oder kündigen wegen Zahlungsverzuges, zumal Insolvenzgeld grundsätzlich erst später, ab Eröffnung des Verfahrens, gezahlt wird. Die Betriebsfortführung im Vorfeld der Insolvenzeröffnung wird dadurch erschwert. Durch einen Trick kann der Insolvenzverwalter dem Unternehmen ein finanzielles Polster für die Betriebsfortführung verschaffen: Er findet eine Bank, die die Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Insolvenzgeld ankauft. Im Gegenzug zahlt die Bank den Lohn in Höhe des späteren Insolvenzgeldes an die Arbeitnehmer schon jetzt aus, finanziert ihn also vor. Die Bank bekommt das Geld später direkt von der Agentur für Arbeit erstattet. Das Ganze geht natürlich nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer. Er hat aber, wenn der von ihm zu unterzeichnende Vertrag stimmt, kein Risiko. Die Agentur für Arbeit muss diesem Vorgehen zustimmen. Das tut sie nur, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft machen kann, dass durch die Vorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.

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  • Welche Fristen muss ich im Insolvenzverfahren beachten?

    Die wichtigste Frist gilt für die Beantragung von Insolvenzgeld. Sind noch Lohnansprüche für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenzeröffnung offen, muss der Antrag auf Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) spätestens 2 Monate nach dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse) bei der Agentur für Arbeit eingehen. Wer die Frist verpasst, bekommt nichts. Unabhängig davon sollte man sämtliche finanziellen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht erfüllt hat, zur Insolvenztabelle anmelden. Im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das Insolvenzgericht eine Anmeldefrist von meistens etwa 2 bis 3 Monaten, die man einhalten sollte. Auch im Insolvenzverfahren gelten die vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen, die allerdings durch die Anmeldung zur Tabelle gewahrt sind. Spricht der Insolvenzverwalter eine Kündigung aus, gilt natürlich die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz. Vorsicht ist geboten, wenn der Insolvenzverwalter zusammen mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufgestellt hat, der Abfindungen vorsieht. Deren genaue Höhe steht noch nicht fest, weil noch nicht klar ist, wie viel Insolvenzmasse für die Abfindungen zur Verfügung steht. Manche Gerichte stehen hier auf dem Standpunkt, der Anspruch auf die Sozialplanabfindung unterliege der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Deshalb sollte spätestens noch im dritten Jahr nach Abschluss des Sozialplans anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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  • Welches finanzielle Risiko habe ich, wenn ich in der Insolvenz weiter arbeite?

    Hier muss man zeitlich unterscheiden. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Lohnansprüche für die letzten 3 Monate davor notfalls durch Insolvenzgeld gedeckt. Insoweit besteht also kaum ein Risiko. Sofern der Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Verfahrens auf Verlangen oder jedenfalls mit Kenntnis des Verwalters weiterarbeitet, ist die Vergütung ebenfalls so gut wie sicher. Denn dann handelt es sich um sog. Masseverbindlichkeiten, die der Verwalter erfüllen muss. Kann er das nicht, haftet er dem Arbeitnehmer persönlich.
     

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  • Welche Kündigungsfristen gelten im Insolvenzverfahren?

    Grundsätzlich gelten auch im Insolvenzverfahren die vertraglich vereinbarten bzw. die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der Verwalter kann aber das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, sofern nicht ohnehin eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Hält der Verwalter mit dieser Kündigung die eigentliche Kündigungsfrist nicht ein, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch. Kündigt also der Insolvenzverwalter mit dreimonatiger Frist, wäre aber eigentlich z.B. eine Frist von 7 Monaten einzuhalten, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz i.H.v. 4 Monatsgehältern zur Tabelle anmelden.
     

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  • Darf mich der Insolvenzverwalter von der Arbeitsleistung freistellen?

    Einvernehmlich geht das natürlich. Gibt es im Betrieb überhaupt keine Arbeit mehr, darf der Verwalter den Arbeitnehmer auch einseitig freistellen. Davon abgesehen kommt eine einseitige Freistellung grundsätzlich nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Insbesondere der Arbeitsvertrag kann eine Freistellungsklausel enthalten, auf die sich auch der Insolvenzverwalter berufen darf. Voraussetzung ist aber, dass die Freistellungsklausel auch wirksam ist, was in der Praxis häufig nicht der Fall ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer hat der Insolvenzverwalter soziale Gesichtspunkte wie z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und finanzielle Interessen zu berücksichtigen. Stellt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer unwiderruflich frei, ist dieser arbeitslos im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften und hat deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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  • Was muss ich bei der Anmeldung von Lohnforderungen zur Insolvenztabelle beachten?

    Der Arbeitnehmer sollte sämtliche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Forderungen zur Tabelle anmelden. Ausgenommen sind nur Forderungen, für die bereits Insolvenzgeld beantragt worden ist, da diese Forderungen mit der Antragstellung auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind. Richtige Adresse für die Anmeldung ist der Insolvenzverwalter, dessen Anschrift im Eröffnungsbeschluss steht. Das Gesetz verlangt in formeller Hinsicht nur, dass man seine Forderungen schriftlich angemeldet. Dies geschieht im Regelfall durch das Ausfüllen der gängigen Formulare. Bekommt man nicht ohnehin vom Insolvenzverwalter ein Anmeldeformular zugeschickt, kann man diesen darum bitten oder sich das in der Praxis gängige Formular aus dem Internet herunterladen. Die Frist zur Anmeldung beträgt meistens etwa 2 Monate und steht ebenfalls im Eröffnungsbeschluss. Ist die Anmeldefrist bereits verstrichen, kann die Forderung regelmäßig trotzdem noch angemeldet werden. Hat man seine Forderung ordnungsgemäß angemeldet, muss man zunächst abwarten, ob der Insolvenzverwalter die Anmeldung akzeptiert oder bestreitet. Im letzteren Fall schickt der Verwalter dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Auszug aus der Tabelle, in dem das Bestreiten vermerkt ist. Der Arbeitnehmer muss dann Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass seine angemeldete Forderung berechtigt ist. Bestreitet der Verwalter die Forderung nicht, muss man das Insolvenzverfahren abwarten und hoffen, dass der Verwalter auf die Forderung eine Quote zahlt.

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  • Was geschieht mit meinen Urlaubsansprüchen im Insolvenzverfahren?

    Wenn und soweit Urlaub für einen Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens gewährt wurde, ist der entsprechende Anspruch auf Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld nur eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss. Soweit der Anspruch in den Insolvenzgeldzeitraum fällt, zahlt die Agentur für Arbeit das Urlaubsentgelt. Wenn Urlaub im Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens genommen wird, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt einschließlich Urlaubsgeld eine Masseforderung, also aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. Dieser Anspruch ist jedoch keineswegs gesichert. Hat der Insolvenzverwalter so genannte Masseunzulänglichkeit angezeigt, bedeutet das, dass die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Ansprüche zu befriedigen. Spätestens jetzt sollte unbedingt juristischer Rat eingeholt werden.
    Da die arbeitsrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren gelten, ist der Insolvenzverwalter an die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gebunden. Deshalb hat auch der Insolvenzverwalter bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Kündigt der Verwalter dem Arbeitnehmer und stellt ihn unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche frei, so wird der Arbeitnehmer diese Art der Urlaubsgewährung  in aller Regel so akzeptieren müssen. Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, z.B. wegen Krankheit, muss ihn der Verwalter abgelten.

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