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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Gilt das Arbeitsrecht auch in der Insolvenz?

Ja, das Arbeitsrecht gilt auch in der Insolvenz des Arbeitgebers. Der Insolvenzverwalter tritt mit der Eröffnung des Verfahrens an die Stelle des Arbeitgebers; ab diesem Zeitpunkt ist er Ansprechpartner des Betriebsrats und der Arbeitnehmer. Er ist kündigungs- und weisungsbefugt etc.

Grundsätzlich gelten trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche arbeitsrechtliche Regeln weiter, insbesondere Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge und die arbeitsrechtlichen Gesetze.

Allerdings wird das Arbeitsrecht durch einige Sonderregeln modifiziert. So bestimmt die Insolvenzordnung z. B., dass der Insolvenzverwalter die individuellen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate abkürzen kann; auch Betriebsvereinbarungen können unter erleichterten Voraussetzung gekündigt werden. Es gelten Sonderregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan.

Im Großen und Ganzen bleibt es aber bei den bekannten arbeitsrechtlichen Regelungen, z. B. gelten die Regeln zum Betriebsübergang (613 a BGB) grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren.

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