Kann der Betriebsrat im Insolvenzverfahren einen Sozialplan durchsetzen?
Ja, das kann er, wenn die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wenn also eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorliegt. Das Interessenausgleichs - und Sozialplanverfahren läuft grundsätzlich so ab wie außerhalb der Insolvenz. § 123 InsO enthält allerdings eine Spezialregelung für Insolvenzpläne, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgestellt werden. Das Budget ist hier doppelt begrenzt: Zum einen darf nur ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten pro von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden (= absolute Höchstgrenze). Zum anderen darf nur max. 1/3 der Masse für den Sozialplan verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde (= relative Höchstgrenze). Wie viel Geld nach dieser Regelung für den Sozialplan übrig ist, steht naturgemäß erst am Ende des Insolvenzverfahrens, häufig also erst nach Jahren, fest. Denn vorweg zu berichtigen sind die Masseverbindlichkeiten, also sämtliche Kosten, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind (Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters, Löhne usw.). Dennoch wird der Sozialplan inklusive Berechnungsmodus der Abfindungen meist schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens vereinbart.
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