Typischer Verfahrensablauf bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen
Typischer Verfahrensablauf bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen
Ein Wort vorweg: Sie bekommen bei uns zeitnah einen Termin, wir arbeiten sehr zügig und vor allem absolut seriös. letzteres ist in der Branche, wie manche unserer Mandanten schon leidvoll haben erfahren müssen, nicht immer der Fall.
Im ersten Beratungsgespräch klären wir gemeinsam Ihre konkrete wirtschaftliche, persönliche und juristische Situation.
Danach werden die einzelnen Gläubiger angeschrieben, um die genaue Höhe der Schulden zu erfahren, wenn diese nicht schon bekannt ist. Die meisten Gläubiger führen die Korrespondenz ab diesem Zeitpunkt mit uns und lassen Sie weitgehend „In Ruhe“.
Wenn Sie ein Verbraucher im Sinne des Insolvenzrechts sind, muss Ihren Gläubigern zunächst ein konkreter Schuldenbereinigungsvorschlag unterbreitet werden. Dies sieht das Gesetz so vor. Wenn Sie aktuell selbstständig sind oder nach den Regeln des Insolvenzrechts wie ein Selbstständiger zu behandeln sind, entfällt diese Verpflichtung.
Wenn der erste Gläubiger den Schuldenbereinigungsvorschlag abgelehnt hat, kann der Insolvenzantrag gestellt werden. Im Regelfall werden 3 Anträge gestellt:
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht (Zweck: Geordnete Abwicklung und Verteilung des Vermögens an die Gläubiger)
- der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (Zweck: Wirtschaftlicher Neustart ohne Schulden)
- der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (Zweck: Ermöglichung des Insolvenzverfahrens zunächst ohne Gerichtskosten zahlen zu müssen)
Das Insolvenzgericht leitet nun das Insolvenzeröffnungsverfahren ein und prüft einige Formalien, insbesondere, ob Sie wirklich zahlungsunfähig sind. Dieses Vorverfahren dauert bei Verbrauchern nur wenige Wochen und bei Selbstständigen maximal etwa 3 Monate.
Wenn nun das Insolvenzverfahren eröffnet wird und bis dahin alles nach Plan gelaufen ist, endet meine Tätigkeit. Nun ist der Insolvenzverwalter für Sie zuständig. Er kümmert sich darum, dass Ihr pfändbares Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt wird. Natürlich dürfen Sie alles, was Sie zu einer bescheidenen Lebensführung brauchen, behalten. Wenn die Verteilung abgeschlossen ist, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, das Gericht stellt also seine Tätigkeit zunächst einmal ein.
Ab jetzt, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, läuft die so genannte „Wohlverhaltensphase“. Ihre wichtigste „Gegenleistung“ während dieser Zeit ist, dass Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum zumindest bemühen. Der Insolvenzverwalter hat nun nur noch Zugriff auf den pfändbaren Teil Ihres Einkommens und die Hälfte einer anfallenden Erbschaft, nicht mehr auf Ihr sonstiges Vermögen.
Sie können auch eine selbständige Tätigkeit ausüben. Diese gibt der Verwalter meistens aus der Insolvenzmasse „frei“. Sie arbeiten ab diesem Zeitpunkt wieder auf eigene Rechnung und müssen während der Wohlverhaltensphase den pfändbaren Teil Ihres Einkommens zahlen, den Sie im Falle einer abhängigen Beschäftigung erzielen würden.
Spätestens nach 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Sämtliche Insolvenzforderungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch die Erteilung der Restschuldbefreiung schon nach 3 oder 5 Jahren möglich. Aufgrund europäischer Vorgaben wird es über kurz oder lang ohnehin zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren kommen.
Spätestens nach 4 Jahren ab Erteilung der Restschuldbefreiung werden Ihre Eintragungen aus den öffentlichen Schuldnerverzeichnissen und auch bei der SCHUFA gelöscht. Auch diese Fristen werden höchstwahrscheinlich im Rahmen der europäischen Neuregelung verkürzt.