Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat im Vorfeld des Insolvenzverfahrens?
Zunächst einmal sollte der Betriebsrat darauf drängen, dass Arbeitszeitguthaben bzw. Überstundenkonten abgeschmolzen werden. Denn es gilt der Grundsatz, dass alle bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nur Insolvenzforderungen sind, also zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Im Zweifel sind derartige Guthaben auch nicht über den Insolvenzgeldanspruch der Arbeitnehmer gegen die Agentur für Arbeit gesichert. In der Praxis wird auf normale Insolvenzforderungen nur eine geringe Quote von häufig nur 2 – 5 % ausgekehrt.
Weiterhin ist wichtig, dass der Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Krise des Unternehmens einen fachlich versierten Berater bzw. Sachverständigen hinzuzieht, der sowohl auf arbeitsrechtlichem als auch auf insolvenzrechtlichem Gebiet „zu Hause“ ist. Grundsätzlich hat der Betriebsrat Anspruch auf Hinzuziehung eines entsprechend spezialisierten Anwalts gem. § 111 Satz 2 bzw. § 80 Abs. 3 BetrVG. Für den Betriebsrat ist es wichtig, den Ablauf des Insolvenzverfahrens und die Verzahnung mit individuellem und kollektivem Arbeitsrecht in den Grundzügen zu verstehen und die bestehenden Handlungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen.
Sie haben weitere Fragen? Sie können uns ganz einfach und unkompliziert kontaktieren.