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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Ein übliches „Regelinsolvenzverfahren“ läuft wie folgt ab:

Entweder der Arbeitgeber selbst oder ein Gläubiger stellt Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dieser Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht – Abteilung für Insolvenzsachen – gestellt.

Das Insolvenzgericht bestellt sodann einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der zum einen dafür sorgen soll, dass das vorhandene Vermögen nicht verschwindet. Zum anderen soll er ein Gutachten anfertigen zu den Fragen, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt, ob das Unternehmen fortgeführt (saniert) werden kann oder stillgelegt werden muss und ob genügend Vermögen vorhanden ist, dass die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters) gedeckt sind.

In größeren Insolvenzverfahren wird auch ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Dieser hat die Aufgabe, den vorläufigen Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Er setzt sich aus den Gläubigern zusammen; Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer sein.

Übrigens: Sämtliche wichtigen Beschlüsse des Insolvenzverfahrens kann man einsehen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Der vorläufige Verwalter kommt im Regelfall direkt nach seiner Beauftragung in den Betrieb, lässt sich sämtliche Geschäftsunterlagen vorlegen und verschafft sich die nötigen Auskünfte vom Geschäftsführer. Im Normalfall hat der vorläufige Verwalter 2 - 3 Monate Zeit, das Gutachten fertigzustellen.

Soweit eine Fortführung des Unternehmens in Frage kommt und bestimmte weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, schafft der vorläufige Verwalter durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes Liquidität. Dies geschieht dadurch, dass die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Insolvenzgeld, der ja erst ab Eröffnung des Verfahrens besteht, schon jetzt an eine Bank abtreten und diese im Gegenzug schon im Eröffnungsverfahren die Nettolöhne an die Arbeitnehmer auszahlt. Die Agentur für Arbeit muss der Vorfinanzierung natürlich zugestimmt haben. Im Ergebnis muss der vorläufige Verwalter also für die letzten 3 Monate vor der Eröffnung keine Löhne zahlen, spart also – hoffentlich zugunsten einer Sanierung – in erheblichem Umfang Personalkosten ein.

Je nach Inhalt des Gutachtens weist das Gericht den Insolvenzantrag zurück oder eröffnet das Verfahren. Im Eröffnungsbeschluss wird ein (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt, der mit der Person des vorläufigen Verwalters fast immer identisch ist. Der Insolvenzverwalter tritt rechtlich an die Stelle des Unternehmens, ist also ab jetzt der Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden.

Aus dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird der (endgültige) Gläubigerausschuss.

Schon im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Prüfungstermin und einen Berichtstermin. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft. Im Berichtstermin treffen die Gläubiger die wesentlichen Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere ob das Unternehmen stillgelegt, saniert, fortgeführt oder veräußert wird.

Das Verfahren wird aufgehoben, wenn der Verwalter sämtliches Vermögen verwertet, d. h. an die Gläubiger verteilt hat. Nicht selten dauern Insolvenzverfahren viele Jahre, z. b. weil der Verwalter erst langwierige Anfechtungsprozesse führen muss, um die Insolvenzmasse anzureichern.

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