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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Wie sieht es mit der Mitbestimmung des Betriebsrats aus?

Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gelten im Insolvenzverfahren grundsätzlich uneingeschränkt. Lediglich im Detail werden in den Regelungen der §§ 120-128 InsO einige Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes abgeändert. Ein Überblick:

- § 120 InsO: Betriebsvereinbarungen können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist. Dies gilt allerdings nicht für mitbestimmte, sondern nur für freiwillige Betriebsvereinbarungen.

- § 121 InsO: Im Rahmen des Interessenausgleichsverfahrens kann ein Vermittlungsversuch durch die Bundesagentur für Arbeit nur einvernehmlich mit dem Insolvenzverwalter erfolgen.

- § 122 InsO: Der Insolvenzverwalter kann „grünes Licht“ für eine Betriebsänderung per arbeitsgerichtlichem Zustimmungsersetzungsverfahren durchsetzen, muss also kein langwieriges Interessenausgleichsverfahren bis in die Einigungsstelle durchführen.

- §§ 123, 124 InsO: Das Sozialplanvolumen ist im Insolvenzverfahren auf max. 2,5 Bruttomonatsgehälter pro betroffenen Arbeitnehmer beschränkt (= absolute Höchstgrenze) sowie auf max. 1/3 der für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Masse (= relative Höchstgrenze).

- § 125 InsO: Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, ist die soziale Auswahl auch dann nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur geschaffen wird. Abgesehen davon ist die Rechtslage wie außerhalb der Insolvenz, vgl. § 1 Abs. 5 KSchG.

- §§ 126, 127 InsO: Kommt ein Interessenausgleich gemäß § 125 InsO nicht zu Stande, weil 3 Wochen ab Verhandlungsbeginn ergebnislos verstrichen sind, kann der Verwalter die Betriebsbedingtheit der im Rahmen der Betriebsänderung auszusprechenden Kündigungen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren feststellen lassen. Beteiligte sind der Verwalter, der Betriebsrat und die betroffenen Arbeitnehmer. In der Praxis wird diese Möglichkeit kaum genutzt.

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