Herzlich Willkommen!
Schön, dass Sie auf mich aufmerksam geworden sind. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Insolvenzrecht biete ich kompetente Beratung auf diesen Gebieten.
Ich bin bundesweit tätig, insbesondere im Rheinland und im Raum Hannover.
Die Interessen meiner Mandanten setze ich konsequent - und selbstverständlich f.a.i.r. - durch.
Aktuelles:
Meine wichtigsten Tätigkeitsfelder im Arbeitsrecht:
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Abfindung
Geht es um den Verlust des Arbeitsplatzes, kommt fast immer das Thema Abfindung auf den Tisch. In bestimmten Fällen gibt es echte Rechtsansprüche auf Abfindungen, so z.B. wenn ein Sozialplan vorliegt, im Kündigungsschutzverfahren ein Auflösungsantrag gestellt wird oder der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung verspricht. In der Praxis häufiger ist aber die Situation, dass der ArbN eine Kündigung angreift und dann im Kündigungsrechtsstreit um die Höhe einer Abfindung „gepokert“ wird. Ein gutes Ergebnis kann derjenige erzielen, der sich im Prozess durch guten Sachvortrag und geschickte Verhandlung einen Vorteil verschafft.
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Arbeitsrecht in der Insolvenz
Insolvenzarbeitsrecht nennt man den Grenzbereich zwischen Arbeitsrecht und Insolvenzrecht. Hauptsächlich geht es um arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers.
Folgende Fragestellungen sind sehr häufig:- Wie komme ich zu meinem Lohn, den der Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung nicht gezahlt hat?
- Kann mir der Insolvenzverwalter ohne weiteres betriebsbedingt kündigen?
- Welche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse gilt im Insolvenzverfahren?
- Was geschieht mit der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz?
- Welche Rechte habe ich, wenn es in der Insolvenz zu einem Betriebsübergang kommt?
Siehe auch häufige Fragen in der Insolvenz des Arbeitgebers für Arbeitnehmer und für Betriebsräte. -
Betriebsänderung
Eine Betriebsänderung liegt z. B. bei einer Massenkündigung oder Betriebsschließung vor oder wenn der Betrieb verlegt wird. Bei der Durchführung der Betriebsänderung muss der Arbeitgeber verschiedene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Das Verfahren ist für beide Seiten komplex und kompliziert, zumal es meistens zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan kommt.
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Betriebsvereinbarung
Dieses Gestaltungsmittel ist sowohl für den Betriebsrat als auch für den Arbeitgeber enorm wichtig:
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung stellt die wichtigste Form der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dar, insbesondere in sozialen Angelegenheiten (Beispiele: BV Flexzeit oder BV Urlaubsgrundsätze). Der Arbeitgeber wiederum kann die Arbeitsbedingungen der Belegschaft effektiv über Betriebsvereinbarungen gestalten. -
Betriebsverfassungsrecht
Ich vertrete Betriebsräte und Arbeitgeber auf allen Gebieten des Betriebsverfassungsrechts, z.B.
- Erstellung, Prüfung und Abschluß von Betriebsvereinbarungen
- Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten
- Interessenausgleich und Sozialplan
- Einigungsstellenverfahren
- Vertretung im Beschlußverfahren
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Einigungsstelle
Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber z.B. über eine Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung oder den Inhalt eines Sozialplans nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Ein erfolgreicher Verlauf des Einigungsstellenverfahrens hängt nicht nur von der Wahl des „richtigen“ Vorsitzenden ab, sondern auch von einer klugen Auswahl der Beisitzer.
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Interessenausgleich
Ist der Arbeitgeber gezwungen, eine Betriebsänderung herbeiführen, also z. B. einen massiven Personalabbau, muss er zunächst versuchen, mit dem Betriebsrat Einigkeit über das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung (= Interessenausgleich) erzielen. Es kommt zu Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die nicht selten in der Einigungsstelle enden. Parallel laufen die Verhandlungen über einen Sozialplan. Die Verhandlungsergebnisse hängen stark vom Geschick der jeweiligen Seite ab.
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Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz soll den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sichern. In der Praxis geht es aber häufig nicht um die dauerhafte Weiterbeschäftigung, sondern um die Höhe der Abfindung. Da es im Regelfall keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, hängt deren Höhe von einem taktisch klugen Vorgehen im Prozess ab. Und natürlich von einer professionellen Einschätzung der Rechtslage, zumal eine Kündigung aus diversen Gründen unwirksam sein kann. Hier ein kleiner Überblick. Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie diese Überlegungen vor Ausspruch der Kündigung anstellen.
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Sozialplan
Durch den Sozialplan sollen die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern aufgrund einer Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden. Zumeist geht es um Abfindungen. Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, indem er z. B. massenhaft Arbeitnehmern kündigt, kann der Sozialplan im Regelfall vom Betriebsrat erzwungen werden. Wie der Sozialplan dotiert ist, hängt u. a. vom Verhandlungsgeschick beider Seiten ab. Da das Interessenausgleichs - und Sozialplanverfahren sehr komplex ist, ist unbedingt anwaltliche Begleitung erforderlich.
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Unternehmensinsolvenz
Seit vielen Jahren berate ich Unternehmen, ehemals Selbstständige und Gläubiger rund um das Insolvenzverfahren. Beispiele:
- Insolvenzantragsstellung
- Begleitung durch das Insolvenzverfahren
- Durchsetzung von Gläubigerrechten
- Insolvenzanfechtung
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Verbraucherinsolvenz
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein stark formalisiertes Verfahren, welches ohne anwaltliche Hilfe kaum zu bewältigen ist. Im Normalfall kümmere ich mich um folgendes:
- Klärung der aktuellen Schuldensituation
- falls notwendig: Hilfe bei Umstellung auf P-Konto; Erstellung der hierfür benötigen Bescheinigungen
- Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs
- Fertigstellung der Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten
- falls notwendig: Begleitung durch das Insolvenzverfahren bis zur endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung
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Entschuldigung von (ehemals) Selbständigen
Die Insolvenzordnung erlaubt auch die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens. Die aufgelaufenen Schulden werden Sie grundsätzlich über die Restschuldbefreiung los und können einen wirtschaftlichen Neustart wagen.
In den allermeisten Fällen gibt der Insolvenzverwalter Ihre selbständige Tätigkeit frei mit der Folge, dass die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mit dem Insolvenzverfahren zu tun haben.
Im Detail gibt es allerdings vieles zu beachten; diesen Weg kann man nur mit fachanwaltlicher Hilfe gehen.
Siehe auch nähere Informationen zum typischen Verfahrensablauf bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen und zu den im Insolvenzverfahren anfallenden Kosten. -
Außergerichtliche Sanierung/Schuldenregulierung
In vielen Fällen ist es ratsam, kein förmliches Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Hilfreiche Maßnahmen können dann sein:
- Gezielte Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, insbesondere bei juristischen Personen
- außergerichtliche Verhandlungen mit den Gläubigern